Nichtannahme: fehlende Plausibilität weltanschaulicher Betätigung (Fliegendes Spaghettimonster)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1984/17
- Datum
- 11.10.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181011.1bvr198417
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Grundrechtsschutzes für Religions‑ oder Weltanschauungsgemeinschaften gehört die plausible Darlegung einer tatsächlichen weltanschaulichen Betätigung.
Behauptungen über eine religiöse oder weltanschauliche Betätigung sind substantiiert darzulegen; bloße Selbstbezeichnung oder Namensnennung genügt nicht zur Plausibilitätsbegründung.
Erfüllt der Beschwerdeführer die Plausibilitätsanforderungen nicht, kann das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung annehmen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. August 2017, Az: 4 U 84/16, Urteil
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 13. April 2016, Az: 11 O 327/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine weltanschauliche Betätigung des Beschwerdeführers nicht plausibel gemacht wurde.
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.