Nichtannahmebeschluss des BVerfG zu Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1955/15
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1955/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr195515
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch einen Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Ein Kammerbeschluss des Gerichts kann ohne nähere Begründung (ohne Begründungssatz) ergehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, soweit dies im Tenor festgestellt wird.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des vorgelegten Rechtsstreits.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: III ZR 164/14, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 8. April 2014, Az: 5 U 1320/13, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 4. Juli 2013, Az: 9 O 86/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.