Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen (1 BvR 194/12)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 194/12
- Datum
- 08.06.2015
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150608.1bvr019412
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Beschluss begründet keine materielle Entscheidung über die der Beschwerde zugrunde liegende steuerrechtliche Rechtsfrage.
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde in Steuerangelegenheiten setzt die substantiiert darzulegende Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte voraus.
Bei Streit über die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ist der ordentliche Rechtsweg über Finanzgericht und ggf. den BFH der reguläre Instanzenzug; eine Verfassungsbeschwerde wird nur ausnahmsweise zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. September 2011, Az: I R 51/10, Beschluss
vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2010, Az: 2 K 68/08, Urteil