Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen (1 BvR 194/12)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 194/12
Datum
08.06.2015
Rechtsgebiet
Steuerrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150608.1bvr019412
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 8.6.2015 die Verfassungsbeschwerde in der Sache "Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne nähere Begründung erlassen. Vorinstanzen waren das Finanzgericht Hamburg und der BFH. Es erfolgt damit keine inhaltliche Entscheidung zur streitigen steuerrechtlichen Frage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als Kammerbeschluss ohne Begründung ergehen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Beschluss begründet keine materielle Entscheidung über die der Beschwerde zugrunde liegende steuerrechtliche Rechtsfrage.

3

Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde in Steuerangelegenheiten setzt die substantiiert darzulegende Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte voraus.

4

Bei Streit über die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen ist der ordentliche Rechtsweg über Finanzgericht und ggf. den BFH der reguläre Instanzenzug; eine Verfassungsbeschwerde wird nur ausnahmsweise zur Entscheidung angenommen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 8 Nr 1 GewStG 1999§ 8 Nr 1 GewStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. September 2011, Az: I R 51/10, Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2010, Az: 2 K 68/08, Urteil

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