Nichtannahmebeschluss mit Verweis auf Parallelentscheidung (1 BvR 1933/08)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1933/08
- Datum
- 21.12.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111221.1bvr193308
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann die Begründung eines Beschlusses auf die Ausführungen eines parallel verhandelten Verfahrens verweisen, wenn die dort vorgetragenen Gesichtspunkte auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung eines Beschlusses absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 2. April 2008, Az: 6 C 17/07, Urteil
vorgehend VG Köln, 1. März 2007, Az: 1 K 3928/06, Urteil
Gründe
Zur Begründung wird auf die im vorliegenden Verfahren ebenfalls Geltung beanspruchenden Ausführungen im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 im Verfahren 1 BvR 1932/08 (www.bverfg.de) verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.