Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur sprachlichen Gleichstellung von Gleichstellungsbeauftragten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1923/15
- Datum
- 13.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160713.1bvr192315
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn keine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG erkennbar ist.
Die sprachliche Gleichstellung von Personen‑ und Funktionsbezeichnungen nach § 159 KVG LSA erstreckt sich auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nach § 78 KVG LSA.
Die sprachliche Gleichstellung schließt nicht aus, dass Männer das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausüben.
Bei Nichtannahmebeschlüssen kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.