Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität bei Unterlassen der Stellungnahme nach §522 Abs.2 S.2 ZPO

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1907/13
Datum
14.04.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150414.1bvr190713
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin auf einen Hinweisbeschluss des Landgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht Stellung nahm und damit nicht alle zumutbaren innerprozessualen Mittel ausgeschöpft hat. Das BVerfG prüfte die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken deshalb nicht in der Sache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren innerprozessualen Rechtsbehelfe zur Geltendmachung seiner Rechte vor den Fachgerichten ergriffen hat (Subsidiaritätsprinzip).

2

Wer auf einen Hinweisbeschluss des Gerichts gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht Stellung nimmt, hat regelmäßig nicht die zumutbaren Mittel zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte ausgeschöpft.

3

Bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsversäumnissen braucht das Bundesverfassungsgericht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht in der Sache zu prüfen.

4

Nichtannahme- bzw. Nichtzulassungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 BVerfGG§ 522 Abs 2 S 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 22. Februar 2013, Az: 2-01 S 268/12, Beschluss

vorgehend AG Frankfurt, 6. November 2012, Az: 30 C 566/12 (20), Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin, die zu dem Hinweisbeschluss des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Stellung genommen hat, hat nicht alle zumutbaren Mittel ergriffen, um ihre Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen. Da die Verfassungsbeschwerde damit unzulässig ist, ist den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewichtigen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Tragfähigkeit von verschiedenen Begründungselementen der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht nachzugehen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität bei Unterlassen der Stellungnahme nach §522 Abs.2 S.2 ZPO — Themis