Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch verworfen, PKH abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1906/21
- Datum
- 27.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210927.1bvr190621
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Richter ist unzulässig, wenn diese nicht zur Mitwirkung im konkreten Verfahren berufen sind; in diesem Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, kein Datum verfügbar, Az: OVG NRW 20 B 585/20, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Paulus und Christ sowie die Richterin Härtel ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind; es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Von einer Begründung zur Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.