Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer Außenprüfung (Kammerbeschluss ohne Begründung)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1902/11
Datum
09.08.2012
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Das BVerfG (1 BvR 1902/11) hat eine Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung mit einem Kammer-Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht angenommen. Vorinstanzen waren Entscheidungen des BFH. Der Beschluss enthält keine inhaltliche Entscheidung zur materiellen Frage der Außenprüfung und begründet kein verallgemeinerbares Rechtsbild.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammer-Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine bindende rechtliche Feststellung zur zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage.

2

Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder eine schwerwiegende Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aufwerfen.

3

Die Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung ist primär nach dem Steuerrecht (insbesondere Abgabenordnung und einschlägiger Fachrechtsprechung) zu beurteilen; eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das BVerfG setzt eine hinreichende Darstellung grundrechtlicher Relevanz voraus.

4

Fehlt eine Begründung im Nichtannahmebeschluss, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das BVerfG die verfassungsrechtlichen Rügen in der Sache geprüft oder für begründet gehalten hat.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 193 Abs 1 AO 1977

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 17. Mai 2011, Az: IV S 3/11, Beschluss

vorgehend BFH, 29. Dezember 2010, Az: IV B 46/09, Beschluss

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