Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Zulässigkeit einer Außenprüfung (Kammerbeschluss ohne Begründung)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1902/11
- Datum
- 09.08.2012
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kammer-Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung begründet keine bindende rechtliche Feststellung zur zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerden nur an, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung oder eine schwerwiegende Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aufwerfen.
Die Zulässigkeit einer steuerlichen Außenprüfung ist primär nach dem Steuerrecht (insbesondere Abgabenordnung und einschlägiger Fachrechtsprechung) zu beurteilen; eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das BVerfG setzt eine hinreichende Darstellung grundrechtlicher Relevanz voraus.
Fehlt eine Begründung im Nichtannahmebeschluss, kann daraus nicht geschlossen werden, dass das BVerfG die verfassungsrechtlichen Rügen in der Sache geprüft oder für begründet gehalten hat.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Mai 2011, Az: IV S 3/11, Beschluss
vorgehend BFH, 29. Dezember 2010, Az: IV B 46/09, Beschluss