Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Näherungsverfahren bei Zusatzrenten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1900/17
- Datum
- 09.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr190017
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung eines Näherungsverfahrens bei der Berechnung von Rentenansprüchen begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Grundrechtsverletzung ersichtlich sind.
Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung auf eine eigene ausführliche Begründung verzichten und auf die wesentlichen Erwägungen einer inhaltsgleichen Parallelentscheidung verweisen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Entscheidungsgründe zu systemgleichen Vorgaben einer Zusatzversorgungskasse sind auf andere gleichgelagerte Verfahren übertragbar, sofern die maßgeblichen Regelungen inhaltsgleich sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 309/15, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: IV ZR 309/15, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Mai 2015, Az: 12 U 411/14, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 29. August 2014, Az: 6 O 561/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Anwendung des Näherungsverfahrens bei der Berechnung seiner Rentenansprüche benachteiligt wäre, ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), die in erster Linie gerügt wird, nicht ersichtlich.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen, dessen wesentliche Erwägungen auch im System der Zusatzrenten nach den insoweit inhaltsgleichen Vorgaben der hier beklagten Zusatzversorgungskasse zur Geltung kommen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.