Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde zu Straßenbaubeiträgen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1892/11
- Datum
- 07.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130107.1bvr189211
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.
Offenkundige Zulässigkeitsmängel rechtfertigen die Nichtannahme auch in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, sofern im Tenor so bestimmt.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus; das Fehlen dieser Voraussetzungen macht die Beschwerde unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 16. Juni 2011, Az: 9 BN 4/10, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Mai 2010, Az: 2 KN 2/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.