Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde zu Straßenbaubeiträgen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1892/11
Datum
07.01.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130107.1bvr189211
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1892/11 nicht zur Entscheidung an, da sie unzulässig ist. Der Beschluss erfolgte als unanfechtbarer Kammerbeschluss ohne weitere Begründung. Gegenstand der Beschwerde waren Straßenbaubeiträge; in der Tenorentscheidung werden Zulässigkeitsmängel festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.

2

Offenkundige Zulässigkeitsmängel rechtfertigen die Nichtannahme auch in einem Kammerbeschluss ohne ausführliche Begründung.

3

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, sofern im Tenor so bestimmt.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus; das Fehlen dieser Voraussetzungen macht die Beschwerde unzulässig.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 16. Juni 2011, Az: 9 BN 4/10, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 19. Mai 2010, Az: 2 KN 2/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme unzulässiger Verfassungsbeschwerde zu Straßenbaubeiträgen — Themis