Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1884/11
Datum
11.07.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.1bvr188411
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG führt aus, die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG seien nicht erfüllt, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache dargelegt sei. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der konkreten Anwendung von § 17a Nr. 7 S.1 FStrG sieht das Gericht nicht; die Entscheidung erfolgt ohne weitere Begründung (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ein sonstiger Annahmegrund vorliegt.

2

Für verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung (insbesondere Sasbach) zu prüfen; eine generelle weitergehende Klärung bedarf konkreter Darlegung verfassungsrechtlicher Probleme.

3

Die verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit der Handhabung einer verwaltungsrechtlichen Norm (z. B. § 17a Nr. 7 S.1 FStrG) ist im Einzelfall zu beurteilen; fehlt eine substantielle Verletzung von Grundrechten, steht ihrer Verfassungsmäßigkeit nichts entgegen.

4

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit ohne weitere ausführliche Begründung möglich; auf eine weitergehende Begründung kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG verzichtet werden.

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 17a Nr 7 S 1 FStrG vom 29.07.2009§ 73 VwVfG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung — Themis