Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1884/11
- Datum
- 11.07.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140711.1bvr188411
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ein sonstiger Annahmegrund vorliegt.
Für verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften mit materieller Präklusionswirkung sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung (insbesondere Sasbach) zu prüfen; eine generelle weitergehende Klärung bedarf konkreter Darlegung verfassungsrechtlicher Probleme.
Die verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit der Handhabung einer verwaltungsrechtlichen Norm (z. B. § 17a Nr. 7 S.1 FStrG) ist im Einzelfall zu beurteilen; fehlt eine substantielle Verletzung von Grundrechten, steht ihrer Verfassungsmäßigkeit nichts entgegen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit ohne weitere ausführliche Begründung möglich; auf eine weitergehende Begründung kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG verzichtet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 23. März 2011, Az: 9 A 9/10, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift, die eine materielle Präklusion vorsieht, und an ihre Handhabung hat das Bundesverfassungsgericht im Sasbach-Beschluss (BVerfGE 61, 82) ausführlich dargestellt; weitergehenden verfassungsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Insbesondere ist die Handhabung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.