BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde – Begründung nach §93d BVerfGG unterlassen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 188/22
- Datum
- 25.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220525.1bvr018822
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 188/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Kammerbeschluss wurde ohne nähere Ausführungen erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
3
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3a KSG§ 3 Abs 1 KSG§ 3 Abs 2 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 2 KSG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.