Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde – Begründung nach §93d BVerfGG unterlassen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 188/22
Datum
25.05.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220525.1bvr018822
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 188/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses abgesehen. Der Kammerbeschluss wurde ohne nähere Ausführungen erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 3a KSG§ 3 Abs 1 KSG§ 3 Abs 2 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 1 KSG§ 4 Abs 1 S 2 KSG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss zur Verfassungsbeschwerde – Begründung nach §93d BVerfGG unterlassen — Themis