Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Rentenberechnung und Gleichberechtigung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1882/17
- Datum
- 09.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr188217
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die fachgerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) bedarf es erkennbarer, substantiiert dargetaner Mängel im gerichtlichen Verfahren; bloße Rechtsauffassungsdifferenzen genügen nicht.
Eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GG liegt nur vor, wenn konkrete und nachweisbare Benachteiligungen dargelegt werden; der Hinweis auf eine zukünftige Neuregelung begründet noch keine gegenwärtige Verfassungsverletzung.
Das Bundesverfassungsgericht kann sich bei mehreren parallel entschiedenen Verfahren auf eine andere Entscheidung beziehen und gemäß §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 222/15, Beschluss
vorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 222/15, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 16. April 2015, Az: 12 U 203/14, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2014, Az: 6 O 424/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die fachgerichtlichen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte vor (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Desgleichen ist nicht erkennbar, inwiefern das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) vorliegend verletzt wäre; es wird im Rahmen einer Neuregelung der Berechnung von Rentenansprüchen zu berücksichtigen sein.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.