Verwerfung des Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1867/17
- Datum
- 21.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200121.1bvr186717
Abstrakte Rechtssätze
Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerdeverfahren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Mindestgegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG anzusetzen ist.
Der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde beträgt 5.000 Euro (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindestwert kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist.
Ein Ausnahmetatbestand für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die vom Antragsteller substantiiert darzulegen sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 11. Juli 2017, Az: I-18 U 97/15, Beschluss
vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Mai 2017, Az: I-18 U 97/15, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.