Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (Kammerbeschluss, unanfechtbar)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1819/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr181915
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, enthält keine Entscheidung über die materielle Begründetheit der Beschwerde.
Kammerbeschlüsse ohne Begründung begründen keine Präjudizwirkung und enthalten keine bindenden rechtlichen Feststellungen zur Sache.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde darf nicht als konkludente Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unbegründetheit der Beschwerde ausgelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 189/14, Urteil
vorgehend OLG Celle, 21. Mai 2014, Az: 11 U 314/13, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 3. Dezember 2013, Az: 7 O 125/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.