Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – Kammerbeschluss ohne Begründung

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1819/11
Datum
09.01.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120109.1bvr181911
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH (Az. IX R 20/09). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Beschwerde. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung des Kammerbeschlusses absehen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss kann unanfechtbar sein.

4

Die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt keine Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 20. Oktober 2010, Az: IX R 20/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – Kammerbeschluss ohne Begründung — Themis