BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen – Kammerbeschluss ohne Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1819/11
- Datum
- 09.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120109.1bvr181911
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH (Az. IX R 20/09). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Beschwerde. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung des Kammerbeschlusses absehen.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss kann unanfechtbar sein.
4
Die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt keine Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 20. Oktober 2010, Az: IX R 20/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.