Nichtannahmebeschluss des BVerfG (1 BvR 1818/15) - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1818/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr181815
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde kann durch einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung nicht angenommen und damit ohne inhaltliche Prüfung beendet werden.
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne Begründung ergehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nennung von Vorinstanzen im Beschlusstenor dokumentiert die vorangegangene gerichtliche Behandlung, ersetzt jedoch keine inhaltliche Entscheidung über deren Urteile.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 191/14, Urteil
vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 259/13, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 9. Oktober 2013, Az: 11 O 38/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.