Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Güteverfahren und Verjährung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1817/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr181715
Abstrakte Rechtssätze
Ein unanfechtbarer Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Entscheidung über die Sachfrage zum Ergebnis haben.
Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche oder die Fachgerichtsbarkeit erheblich berührende Fragen aufwirft; fehlt dies, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG bedeutet nicht, dass die vorgelegten materiell-rechtlichen Fragen (z. B. Verjährungshemmung durch Güteverfahren) materiell-rechtlich geklärt sind.
Verfahrensfragen und Anforderungen an die Individualisierung eines Anspruchs in einem Güteantrag sind primär von den Fachgerichten zu prüfen; eine verfassungsgerichtliche Entscheidung setzt hinreichende Verfassungsrügen voraus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 198/14, Urteil
vorgehend OLG Celle, 26. Mai 2014, Az: 11 U 15/14, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 12. Dezember 2013, Az: 8 O 107/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.