Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1816/15 nicht angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1816/15
Datum
10.09.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr181615
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss ohne Begründung) nimmt die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1816/15 nicht zur Entscheidung an. Im Tenor heißt es lediglich, die Beschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen; der Beschluss ist unanfechtbar. Es erfolgt keine inhaltliche Entscheidung zur Sache und keine Begründung des Kammerbeschlusses.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über die Sachfrage in der Sache zu entscheiden.

2

Ein Kammerbeschluss kann ohne schriftliche Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung) ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar und beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine inhaltliche Feststellung über die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 227/14, Urteil

vorgehend OLG Celle, 16. Juni 2014, Az: 11 U 255/13, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 9. Oktober 2013, Az: 11 O 29/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.