Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1816/15 nicht angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1816/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr181615
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden durch Nichtannahmebeschluss zurückweisen, ohne über die Sachfrage in der Sache zu entscheiden.
Ein Kammerbeschluss kann ohne schriftliche Begründung (Kammerbeschluss ohne Begründung) ergehen.
Ein Nichtannahmebeschluss ist unanfechtbar und beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine inhaltliche Feststellung über die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 227/14, Urteil
vorgehend OLG Celle, 16. Juni 2014, Az: 11 U 255/13, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 9. Oktober 2013, Az: 11 O 29/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.