BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; einstweilige Anordnung gegenstandslos
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1800/19
- Datum
- 01.10.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr180019
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Bei Kammerentscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine schriftliche Begründung verzichten.
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1088/19, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2064/19, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.