Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag gegenstandslos

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1799/19
Datum
01.10.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191001.1bvr179919
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos geworden. Der Kammerbeschluss wurde nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Kammerbeschlüsse ohne Begründung erlassen; von einer Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die Sache der Beschwerde.

3

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Beschlüsse und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1087/19, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2038/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Eilantrag gegenstandslos — Themis