Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (Anhörungsrüge)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1789/17
- Datum
- 28.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den für die behauptete Grundrechtsverletzung vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelf nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Fachgerichtsbarkeit setzt die Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs voraus; bei Unterlassen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht annehmen, wenn sie bereits an formaler Unzulässigkeit wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs scheitert; weitergehende Begründungen können gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entfallen.
Die Unterschlagung eines statthaften fachgerichtlichen Rechtsbehelfs macht die Verfassungsbeschwerde auch dann unzulässig, wenn die behauptete Verletzung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (z. B. Art. 103 Abs. 1 GG) betrifft.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.