Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (1 BvR 1787/20)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1787/20
- Datum
- 21.09.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210921.1bvr178720
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen und die Annahme der Entscheidung versagen.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25. Juni 2020, Az: 205 StRR 240/20, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 9. Dezember 2019, Az: 14 Ns 101 Js 134200/18, Urteil
vorgehend AG Augsburg, 23. August 2019, Az: 06 Cs 101 Js 134200/18, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Juli 2022, Az: 1854/22, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.