Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (1 BvR 1787/20)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1787/20
Datum
21.09.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210921.1bvr178720
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand war die Frage der Annahmeentscheidung und deren Begründung. Das Gericht hat die Nichtannahme beschlossen und von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen und die Annahme der Entscheidung versagen.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 130 Abs 3 Alt 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25. Juni 2020, Az: 205 StRR 240/20, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 9. Dezember 2019, Az: 14 Ns 101 Js 134200/18, Urteil

vorgehend AG Augsburg, 23. August 2019, Az: 06 Cs 101 Js 134200/18, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Juli 2022, Az: 1854/22, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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