Wiederholung einstweiliger Anordnung: Außervollzugsetzung von Umgangskontakten wegen rechtsextremer Gefährdung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1766/12
- Datum
- 26.11.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121126.1bvr176612
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Wirkung einer vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zu sichern.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann bis zu einem konkreten Datum oder längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Die Außervollzugsetzung einer Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn durch deren Vollstreckung erhebliche Gefahren für Leib und Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Schutzberechtigten drohen.
Zur Anordnung oder Wiederholung einstweiliger Maßnahmen genügt die hinreichende Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefährdung, die den Fortbestand der Maßnahme rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 23. Juli 2012, Az: 20 UF 770/08, Beschluss
vorgehend BVerfG, 29. August 2012, Az: 1 BvR 1766/12, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 13. Dezember 2012, Az: 1 BvR 1766/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 29. August 2012, wird erneut bis zum 31. Januar 2013, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.