Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu Lehrerbewertungen (spickmich.de)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1750/09
- Datum
- 16.08.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100816.1bvr175009
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass das Gericht in der Sache nicht entscheidet; eine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme findet nicht statt.
Gegen einen Nichtannahmebeschluss steht dem Beschwerdeführer kein zulässiges Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08, Urteil
vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2008, Az: 15 U 43/08, Urteil
vorgehend LG Köln, 30. Januar 2008, Az: 28 O 319/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.