Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Ablehnung von PKH und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1748/21
Datum
11.01.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220111.1bvr174821
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da kein Hindernis ersichtlich war, die Rechte selbst ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen, und die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies. Eine Entscheidung über Wiedereinsetzung war entbehrlich. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller seine Rechte ohne anwaltliche Hilfe nicht angemessen wahrnehmen kann.

2

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der für die Prozessführung maßgeblichen Anforderungen bietet.

3

Die Aussicht auf Erfolg einer Verfassungsbeschwerde ist zu verneinen, wenn sich bereits aus der Vorlage kein erkennbarer Eingriff in Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte ergibt.

4

Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn dessen Entscheidung für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 16. Juni 2021, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschluss

vorgehend BSG, 3. Juli 2020, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschluss

vorgehend BSG, 30. September 2020, Az: B 4 AS 70/20 C, Beschluss

vorgehend BSG, 3. Juli 2020, Az: B 4 AS 58/20 BH, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.

2

Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nicht.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ablehnung von PKH und Beiordnung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht — Themis