Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1745/06
Datum
14.09.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr174506
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000 € fest. Grundlage der Festsetzung sind § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 RVG. Mit dem Beschluss wird der maßgebliche Gegenstandswert für die Gebührenberechnung verbindlich festgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht finden § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 RVG Anwendung.

2

Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festzusetzen.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung (Tenor), die den konkreten Betrag verbindlich bestimmt.

4

Die Bekanntgabe des Gegenstandswerts im Beschluss konkretisiert die anzuwendenden Gebührenmaßstäbe nach dem RVG für das betreffende Verfahren.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 2. Juni 2006, Az: 18 U 2358/06, Beschluss

vorgehend LG München I, 18. Januar 2006, Az: 9 O 14979/05, Urteil

vorgehend BVerfG, 8. Juni 2010, Az: 1 BvR 1745/06, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).