Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 174/23
- Datum
- 01.03.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230301.1bvr017423
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §114 Abs.1 ZPO).
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die behauptete Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert und schlüssig dargelegt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Die Versagung von PKH ist gerechtfertigt, wenn bereits erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 14. Dezember 2022, Az: 3/21, Beschluss
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. Dezember 2020, Az: 139/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend weder substantiiert und schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.