Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität beim KGSG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1735/17
Datum
28.06.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210628.1bvr173517
Quelle
Eine Münzhändlerin rief das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes an. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und verwies auf Subsidiarität, da die angegriffenen Regelungen auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enthalten und zunächst von Fachgerichten zu klären sind. Die spezifische Betroffenheit rechtfertigte keinen Vorzug. Weitergehende Ausführungen wurden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat und die angegriffenen Normen auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enthalten.

2

Bei auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen sind zunächst die Fachgerichte zur Auslegung und Anwendung berufen; das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht vorab über diese Auslegungsfragen.

3

Die bloße wirtschaftliche Betroffenheit eines Marktteilnehmers begründet für sich allein keinen Verzicht auf die Subsidiaritätspflicht gegenüber den Fachgerichten.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen von weitergehender Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG absehen.

Relevante Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 21 Nr 2 KGSG§ 21 Nr 3 KGSG§ 24 KGSG§ 28 KGSG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde bleibt aus den in 1 BvR 1727/17 u.a. genannten Gründen ohne Erfolg. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zunächst die Fachgerichte berufen sind. Auch die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Grundsatz der Subsidiarität vorrangig fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Ihr spezifisches Beschwerdevorbringen aus der Sicht als Münzhändlerin rechtfertigt keine andere Entscheidung.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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