Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12
- Datum
- 31.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20181031.1bvr172812
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist die objektive Bedeutung der Sache für das Gemeinwesen maßgeblich zu berücksichtigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung und der besondere Aufwand können bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu einer Erhöhung über den streitigen Geldwert hinaus führen.
Die Gegenstandswertfestsetzung dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung und kann vom Bundesverfassungsgericht in sachgerechter Höhe für Verfahren von besonderer Bedeutung festgestellt werden.
Frühere Entscheidungen zur Bedeutung verfassungsgerichtlicher Verfahren (z.B. BVerfGE 79, 365) sind bei der Wertbemessung zu berücksichtigen und können als Leitlinie dienen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 5/10 R, Urteil
vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 10/11 R, Urteil
vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 1 BvR 1728/12, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für beide Verfahren auf jeweils 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.