Nichtannahme: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vs. §86b SGG bei SGB II-Minderung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1701/15
- Datum
- 04.08.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.1bvr170115
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität verletzt und nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr oder Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung ausgeschöpft hat.
Ist fachgerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz geeignet und zumutbar, hat der Beschwerdeführer diesen, insbesondere den nach § 86b SGG bei SGB-II-Leistungsentscheidungen, in Anspruch zu nehmen, bevor er das Bundesverfassungsgericht anruft.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG mangels Zulässigkeit (wegen Verletzung der Subsidiarität) nicht zur Entscheidung annehmen, ohne die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen zu prüfen.
Bei offensichtlicher Subsidiaritätsverletzung ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; weitergehende verfassungsrechtliche Erwägungen sind dann nicht erforderlich.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. SGB II ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu verweisen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.