Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden und Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1687/23, 1 BvR 1750/23
- Datum
- 16.10.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231016.1bvr168723
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Sind Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über diese Gesuche ausgeschlossen; es bedarf in solchen Fällen keiner vorherigen Einholung dienstlicher Stellungnahmen.
Das bloße Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter begründet für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen werden; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 25. Juli 2023, Az: 4 Ta 10/22, Beschluss
vorgehend ArbG Leipzig, 20. Juli 2023, Az: 8 Ca 1140/23, Beschluss
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerden berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr). Das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen begründet für sich genommen noch nicht deren Voreingenommenheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 2294/22 -, Rn. 1).
Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.