Ablehnung einstweiliger Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen unzureichender Substantiierung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1672/19
- Datum
- 19.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190719.1bvr167219
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen nur bei dringender Notwendigkeit zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen wichtigen Gründen zum gemeinen Wohl treffen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen; die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme bleibt im Regelfall außer Betracht.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist ausgeschlossen, wenn die Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Der Antragsteller muss seine Antragsgründe substantiiert darlegen (§ 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG); eine unzureichende Substantiierung führt zur Ablehnung des Eilantrags.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Juni 2019, Az: 1 W 20/19, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2019, Az: 1 W 20/19, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 9. Mai 2019, Az: 2 O 89/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2019 - 1 BvQ 1/19 -; stRspr). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>).
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), dass ihm hinreichend schwere Nachteile drohen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen würde. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.