Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Neutralitätsgesetz (Kopftuchverbot für Lehrkräfte)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1661/21
- Datum
- 17.01.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr166121
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Voraussetzungen der Annahme nicht erfüllt sind.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung.
Vorinstanzen
vorgehend BAG, 27. Mai 2021, Az: 8 AZR 100/21 (F), Beschluss
vorgehend BAG, 27. August 2020, Az: 8 AZR 62/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.