Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Neutralitätsgesetz (Kopftuchverbot für Lehrkräfte)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1661/21
Datum
17.01.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr166121
Quelle
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Neutralitätsgesetz mit Blick auf ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Voraussetzungen der Annahme nicht erfüllt sind.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 1 AGG§ 8 Abs 1 AGG§ 15 Abs 2 AGG§ 2 VerfArt29G BE 2005

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 27. Mai 2021, Az: 8 AZR 100/21 (F), Beschluss

vorgehend BAG, 27. August 2020, Az: 8 AZR 62/19, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Neutralitätsgesetz (Kopftuchverbot für Lehrkräfte) — Themis