Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1634/18
- Datum
- 05.06.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200605.1bvr163418
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied der Entscheidungskammer ist zu verwerfen, wenn es rechtsmissbräuchlich ist und nicht auf ernsthaften, substantiierten Befangenheitsgründen beruht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG nicht zur Entscheidung annehmen und von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahme- und Verwerfungsbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschluss
vorgehend BSG, 7. Mai 2018, Az: B 14 AS 79/17 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, Az: L 1 AS 1173/17, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 6. Februar 2017, Az: S 12 AS 3147/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.