Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde zu § 13 AEG (Anschlusskosten) verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1619/16
- Datum
- 17.09.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr161916
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der behaupteten Grundrechtsverletzung angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt, soweit ihr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden kann.
Die Auslegung und Anwendung einer fachgerichtlichen Norm verletzt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wenn sie objektiv willkürlich und außerhalb der rechtlich vertretbaren Auslegungsbandbreite liegt.
Die richterliche Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn eine fachgerichtliche Auslegung nicht als unzulässige Rechtsfortbildung zu qualifizieren ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 25/16 (6 C 63/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 63/14, Urteil
vorgehend BVerwG, 6. Juni 2016, Az: 6 C 26/16 (6 C 64/14), Beschluss
vorgehend BVerwG, 3. März 2016, Az: 6 C 64/14, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten für Anschlussweichen auf Grundlage des § 13 AEG. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, in welchem Verhältnis ein anschlussgewährendes Eisenbahnunternehmen und ein anschlussnehmendes Eisenbahnunternehmen die Anschlusskosten nach § 13 AEG zu tragen haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr). Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13 AEG nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.