Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde auf 250.000 Euro
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 16/13
- Datum
- 07.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200107.1bvr001613
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die objektive Bedeutung des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der Förderung durch anwaltliche Tätigkeit kann eine Erhöhung des Gegenstandswerts rechtfertigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert für verfahrens-/kostenrechtliche Zwecke selbständig festsetzen und dabei frühere Entscheidungen der Rechtsprechung heranziehen.
Eine hohe objektive Bedeutung der verfassungsrechtlichen Streitfrage begründet einen erhöhten Gegenstandswert, auch ohne konkrete Geldforderungen des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. November 2012, Az: VI ZR 330/11, Urteil
vorgehend BVerfG, 6. November 2019, Az: 1 BvR 16/13, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Gegenstandswert auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.