Verfassungsbeschwerde: Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (1 BvR 161/17)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 161/17
- Datum
- 06.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170306.1bvr016117
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts beendet das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ohne inhaltliche Überprüfung der Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde auf die Erteilung einer Begründung verzichten.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und begründen keine weiteren Rechtsbehelfe gegen die Nichtannahme beim BVerfG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 22. Dezember 2016, Az: 4 LA 83/16, Beschluss
vorgehend VG Lüneburg, 11. Februar 2016, Az: 6 A 275/15, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.