Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Nicht-Kammermitglieder bedarf keiner Entscheidung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1608/18
- Datum
- 26.03.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190326.1bvr160818
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter, die nicht Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf keiner Entscheidung.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Kammer bestimmt, ob über ein Ablehnungsgesuch entschieden werden muss.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschluss
vorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.