Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1597/22 nicht zur Entscheidung angenommen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1597/22
Datum
19.08.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240819.1bvr159722
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1597/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es erfolgte damit keine Entscheidung zur materiellen Begründetheit der Beschwerde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde kann durch Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen werden.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung eines Nichtannahmebeschlusses verzichten.

3

Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Juni 2022, Az: VI ZR 172/20, Urteil

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2020, Az: 9 U 54/19, Urteil

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2019, Az: 2 O 230/18, Urteil

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1597/22 nicht zur Entscheidung angenommen — Themis