BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1597/22 nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1597/22
- Datum
- 19.08.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240819.1bvr159722
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1597/22) wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Nichtannahmebeschlusses ab. Der Beschluss ist unanfechtbar. Es erfolgte damit keine Entscheidung zur materiellen Begründetheit der Beschwerde.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Verfassungsbeschwerde kann durch Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen werden.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung eines Nichtannahmebeschlusses verzichten.
3
Ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juni 2022, Az: VI ZR 172/20, Urteil
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4. Februar 2020, Az: 9 U 54/19, Urteil
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2019, Az: 2 O 230/18, Urteil
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.