Nichtannahme: Verfassungsbeschwerden gegen Eigenkapitalzinssätze der Bundesnetzagentur
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20
- Datum
- 29.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210729.1bvr158820
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Vorinstanzen verfassungsrechtlich erheblich fehlgeprüft haben oder ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Ein Rechtsbeschwerdegericht darf sich auf die rechtliche Überprüfung beschränken und muss keine eigene tatrichterliche Würdigung vornehmen; es hat zu prüfen, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums einer Behörde überschritten wurden.
Die Rüge, eine Vorinstanz hätte wegen möglicher Verzerrungspotentiale (z. B. durch Einbeziehung bestimmter Länder in die Datengrundlage) an das Tatsachengericht zurückverweisen müssen, setzt substantiierten Vortrag voraus, der plausibel macht, dass ein anderes Ergebnis erzielt werden könnte.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei fehlender Substantiierung die Annahme der Verfassungsbeschwerde verweigern und weitere Begründungen gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 26/18, Beschluss
vorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 26/18, Beschluss
vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 27/18, Beschluss
vorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 27/18, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.
Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.