Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1580/25
- Datum
- 18.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Objektive Sachdienlichkeit der Beistandszulassung setzt einen substantiierten Vortrag über die hinreichende juristische Qualifikation oder sonstige konkrete Hinweise voraus, dass der Beistand zur Klärung verfassungsrechtlich relevanter Fragen beitragen kann.
Fehlt ein solcher substantiierter Vortrag, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entsprechen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mosbach, 2. Juli 2025, Az: 5 S 18/25, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.