Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Medizinstudium wegen Subsidiarität verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1560/15
- Datum
- 27.07.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150727.1bvr156015
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg einschließlich der Entscheidung in der Hauptsache nicht erschöpft ist (Subsidiaritätsgrundsatz).
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise vorab entscheiden, wenn der Rechtswegerschöpfung unzumutbare oder schwerwiegende Nachteile gegenüberstehen.
Die Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen; sie hat sich hinreichend mit den die angegriffenen Entscheidungen tragenden Gründen, der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der einfachrechtlichen Lage auseinanderzusetzen.
Eine Verfassungsbeschwerde, die im Wesentlichen noch nicht durch die fachgerichtliche Vorprüfung geleitete Sachaufklärung und rechtliche Bewertung ersetzt, ist mangels Subsidiarität unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juni 2015, Az: 7 CE 15.10010, Beschluss
vorgehend VG Regensburg, 17. Dezember 2014, Az: RO 1 E HV 14.10230, Beschluss
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin, gegen welche die Beschwerdeführerin erfolglos um verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die von der Universität R. im Auswahlverfahren der Hochschulen angewandten Kriterien zur Bewerberauswahl und die Gestaltung des Curriculums in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und genügt darüber hinaus nicht den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).
1. Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil über ihre Verpflichtungsklage in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Durch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>). Die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache ist der Beschwerdeführerin hier zumutbar. Sie macht ausschließlich Grundrechtsverletzungen geltend, die sich auf die Hauptsache beziehen. Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, juris, Rn. 5). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde und die Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache daher ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin bislang noch keine im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern ungewöhnlich lange Wartezeit aufzuweisen hat.
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt darüber hinaus nicht den Mindestanforderungen an ihre Begründung. Sie setzt sich mit den die angegriffenen Entscheidungen tragenden Gründen, der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der einfachrechtlichen Rechtslage inhaltlich nicht hinreichend auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.