Ablehnung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1552/18
- Datum
- 18.08.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200818.1bvr155218
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde werden nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinweise und Verfügungen eines Landgerichts sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich regelmäßig keine tauglichen Beschwerdegegenstände einer Verfassungsbeschwerde.
Soweit sich eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet, ist auf die Verfristung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG zu achten; eine verfristete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die strengen Voraussetzungen für die Bewilligung isolierter Prozesskostenhilfe in Verfassungsbeschwerdeverfahren erfordern eine substantielle Darlegung von Erfolgsaussichten durch den Antragsteller.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 5. März 2018, Az: 10 O 621/16, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2017, Az: 10 O 621/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 <143>; 119, 292 <294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.