Verfahrensabtrennung in Verfassungsbeschwerde zu HVSG/HSOG (Nichtgegenstand §25a HSOG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1547/19
- Datum
- 08.11.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.1bvr154719
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfahrensgegenstände eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens abtrennen und gesondert weiterführen, soweit sie nicht denselben Prüfungsgegenstand betreffen wie die verbleibenden Teile des Verfahrens.
Soweit sich Beschwerdeführende nicht gegen eine bestimmte Vorschrift wenden, können die entsprechenden Gegenstände aus dem ursprünglichen Verfahren abgesondert und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt werden.
Die Abtrennung von Verfahrensgegenständen stellt keine Entscheidung über die materiellen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden dar, sondern ist ein rein verfahrensorganisatorischer Akt.
Abgetrennte Gegenstände sind unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen, sodass die Fortführung und Entscheidung in dem gesonderten Verfahren möglich wird.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 16. Februar 2023, Az: 1 BvR 1547/19, Urteil
Tenor
Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 25a des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 1547/19 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 geführt.