Treffer
BVerfG Beschluss

Verfahrensabtrennung in Verfassungsbeschwerde zu HVSG/HSOG (Nichtgegenstand §25a HSOG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 1547/19
Datum
08.11.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20221108.1bvr154719
Quelle
Das BVerfG hat in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1547/19 diejenigen Gegenstände abgetrennt, die sich nicht gegen § 25a HSOG richten. Die abgetrennten Teile werden unter dem neuen Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 weitergeführt. Der Beschluss trifft keine sachliche Entscheidung über die inhaltlichen Beschwerden, sondern regelt die Verfahrensführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Verfahrensgegenstände eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens abtrennen und gesondert weiterführen, soweit sie nicht denselben Prüfungsgegenstand betreffen wie die verbleibenden Teile des Verfahrens.

2

Soweit sich Beschwerdeführende nicht gegen eine bestimmte Vorschrift wenden, können die entsprechenden Gegenstände aus dem ursprünglichen Verfahren abgesondert und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt werden.

3

Die Abtrennung von Verfahrensgegenständen stellt keine Entscheidung über die materiellen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden dar, sondern ist ein rein verfahrensorganisatorischer Akt.

4

Abgetrennte Gegenstände sind unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen, sodass die Fortführung und Entscheidung in dem gesonderten Verfahren möglich wird.

Relevante Normen
§ 15b SOG HE§ 15c SOG HE§ 25a SOG HE§ 6 Abs 5 VerfSchutzG HE§ 8 Abs 4 VerfSchutzG HE§ 9 Abs 1 VerfSchutzG HE

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 16. Februar 2023, Az: 1 BvR 1547/19, Urteil

Tenor

Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 25a des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 1547/19 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2133/22 geführt.

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