Nichtannahmebeschluss: Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1545/22
- Datum
- 16.09.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220916.1bvr154522
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese Darlegung, ist die PKH zu versagen.
Bei Verfassungsbeschwerden ist die Angabe von Anhaltspunkten für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten erforderlich, um Aussicht auf Erfolg zu begründen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer umfangreichen Begründung absehen und einen Nichtannahmebeschluss erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Entscheidung nicht vorliegen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Sache; dagegen besteht keine weitere Entscheidungsbefugnis des Gerichts in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 12. Mai 2022, Az: B 7 AS 65/22 BH, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.