Nichtannahme: Substantiierungsmangel bei Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Vergütungsrisiko-Vortrags
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1544/17
- Datum
- 09.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170909.1bvr154417
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfüllt die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nur, wenn sie tragfähige tatsächliche Angaben zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen macht.
Zur Bejahung einer Betroffenheit in der Rechtsschutzgleichheit muss der Beschwerdeführer konkret darlegen, dass er selbst durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten betroffen ist; bloße Vermutungen sind unzureichend.
Bei Rügen, die auf ein vom Verfahrensbevollmächtigten getragenes Vergütungsrisiko gestützt werden, ist substantiiert vorzutragen, dass der Mandant ein solches Risiko trägt; dies kann die Darlegung einschließen, dass der Bevollmächtigte den Hinweis nach § 8a Abs. 4 S. 1 BeratHiG erteilt hat.
Fehlt die erforderliche Substantiierung, nimmt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Heidenheim, 10. Juli 2017, Az: 1 BHG 401/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Da nicht ersichtlich ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.