Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richter verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1526/17
- Datum
- 16.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170916.1bvr152617
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung seines Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Juni 2017, Az: 7 W 41/17, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2017, Az: 7 W 41/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. März 2017, Az: 336 O 317/17, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 15. Februar 2017, Az: 336 O 317/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.