Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1519/24
Datum
19.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240719.1bvr151924
Quelle
Ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des BVerfG wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Es bedarf keiner Einholung dienstlicher Stellungnahmen; von einer Begründung wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlich unzulässigem Ablehnungsgesuch sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen; eine vorherige Einholung dienstlicher Stellungnahmen ist nicht erforderlich.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses abgesehen werden.

4

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 18 BVerfGG§ 19 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde berufenen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richterinnen und Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).

2

Von einer Begründung wird im Übrigen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen — Themis