Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels Grundrechtsverletzung bei bestätigter Beratungshilfe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1517/16
- Datum
- 07.11.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161107.1bvr151716
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus den angegriffenen Entscheidungen offensichtlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt ist.
Sind die angegriffenen Beschlüsse für den Beschwerdeführer nicht belastend, weil sie seine Rechtsauffassung oder die ihm begehrte Rechtshilfe bestätigen, rechtfertigt dies die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde.
Die Gewährung von Beratungshilfe kann – je nach Auffassung der entscheidenden Instanz – auch die anwaltliche Unterstützung im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung einer Rentenentscheidung umfassen, sodass ein erneuter Antrag entbehrlich sein kann.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde offensichtlich geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Bayreuth, 13. Mai 2016, Az: 45 UR II 194/16, Beschluss
vorgehend AG Bayreuth, 15. März 2016, Az: 45 UR II 194/16, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die antragsabweisenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth offensichtlich nicht in ihren Grundrechten verletzt sein kann. Das Amtsgericht hat den erneuten Antrag auf Beratungshilfe abgewiesen, weil nach seiner Rechtsauffassung die bereits gewährte Beratungshilfe zur Überprüfung ihrer Regelaltersrente neben der Stellung des Antrags auf Überprüfung auch das Widerspruchsverfahren umfasst. Damit ist ihr im Streitfall auch die anwaltliche Beratung für den Widerspruch gesichert. Die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth belasten die Beschwerdeführerin nicht; sie bestätigen im Gegenteil die von ihr gewünschte Beratungshilfe als bereits gewährt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.